CYBER-KRIMINALITÄT
"Nach Hackerangriffen und anderen Cybervorfällen rücken Manager und Vorstände der betroffenen Unternehmen ins Fadenkreuz von Anteilseignern und Aufsichtsräten. (...) Eigentlich gibt es spezielle Cyber-Deckungen, mit denen sich Firmen gegen die Folgen von Angriffen schützen können. Doch in Deutschland haben bisher nur wenige Unternehmen diesen Schutz gekauft."

"Armon nennt ein Beispiel: Ein deutsches Unternehmen hatte seine Finanzbuchhaltung innerhalb der eigenen Gruppe in ein osteuropäisches Land ausgelagert. Über einen Angriff auf die dortige Buchhaltung bekamen Hacker Zugriff auf das Netzwerk und verschlüsselten die Computer mit Erpressungs-Software. Das Unternehmen hat keine Cyberdeckung, die für den entstandenen Schaden einspringen könnte. Jetzt versucht die Firma, Ansprüche gegen die Manager zu stellen, so Armon. Der Vorwurf: Das Management habe die ausgelagerte Finanzabteilung nicht ordnungsgemäß im IT-Sicherheitskonzept berücksichtigt und überwacht. "Jeder Cyberschaden hat das Potenzial für einen D&O-Fall", sagt er. Das Aktiengesetz legt fest, dass Unternehmen gegenüber den eigenen Managern Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn diese ihre Geschäfte nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns betrieben haben. Eine ähnliche Regelung gibt es für GmbH-Geschäftsführer. Im Zweifel muss der Manager selbst beweisen, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist. Das ist im Falle von Cyber schwierig, betont Armon. Es gebe dafür nun mal kein generelles Handbuch oder standardisierte Verfahren. "Ein Managementfehler lässt sich also immer konstruieren."
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(Den ganzen Artikel finden Sie auf Süddeutsche.de).