BUNDESRECHTSANWALTSORDNUNG - Das ändert sich
Zum 01.08.2022 tritt das "Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zu Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" in Kraft. Eine Neuregelung steht bevor.
Die Reformänderungen haben Auswirkungen auf den Versicherungsschutz zahlreicher Kanzleien. Inwieweit Handlungsbedarf für Sie besteht, hängt davon ab, in welcher Gesellschaftsform Ihre Kanzlei heute organisiert ist und welchen Versicherungsschutz Sie bereits heute vorhalten.
Durch die Reform wird unter Anderem die Versicherungspflicht neu geregelt. Damit Sie mehr Zeit für Ihre Mandanten haben kümmern wir uns um Ihre Versicherung. Sprechen Sie uns an und wir sagen Ihnen schnell, unkompliziert und kompetent was genau sich für Sie persönlich ab dem 01.08.2022 verändert. Mehr Informationen unter:

Während bisher i.d.R. nur haftungsbeschränkte Gesellschaftsformen zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind, erstreckt sich die Versicherungspflicht zukünftig auf alle Berufsausübungsgesellschaften unabhängig von ihrer Rechtsform. In die Berufsrechte der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater wird jeweils eine Vorschrift aufgenommen, nach der Berufsausübungsgesellschaften verpflichtet sind, "eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Berufstätigkeit zu unterhalten".
Die Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften tritt neben die Versicherungspflicht für Rechtsanwälte und Patentanwälte als natürliche Personen.
- Der Katalog der Gesellschaftsformen, die Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern zur Ausübung ihres Berufs zur Verfügung stehen, wird erweitert. Diese Berufsgruppen dürfen sich zukünftig zu allen Gesellschaftsformen, die nach den Rechtsordnungen der EU/EWR-Mitgliedstaaten zulässig sind sowie zu Europäischen Gesellschaften verbinden.
- Bei Gesellschaften von Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern richten sich die Regeln des Berufsrechts künftig nicht mehr nur an die natürlichen Personen als Berufsträger, sondern auch an die Gesellschaften. Das ist bisher lediglich bei einigen Gesellschaftsformen (insbes. den Kapitalgesellschaften) der Fall, gilt künftig aber für alle Gesellschaftsformen. Daraus resultiert auch eine neue Versicherungspflicht für einige Gesellschaftsformen.
- Zukünftig gelten innerhalb der jeweiligen Berufsrechte für alle Gesellschaften grundsätzlich dieselben Regeln. Zu diesem Zweck wird der Begriff der "Berufsausübungsgesellschaft" in die Berufsrechte aufgenommen. Dieser erfasst rechtsformneutral alle Gesellschaftsformen und dient als Anknüpfungspunkt für die Regeln der jeweiligen Berufsrechte.
- Die Berufsrechte der Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern werden weitgehend vereinheitlicht. Entsprechende Änderungen erfolgen auch im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer.
- Eine gemeinschaftliche "interprofessionelle" Berufsausübung von Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern ist zukünftig auch mit anderen freien Berufen, wie z. B. Architekten und Bauingenieuren möglich und beschränkt sich nicht mehr auf die rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe.
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